Satzung

Satzung des Cannabis Social Clubs Mühldorf

Inhalt

Satzung des Cannabis Social Clubs Mühldorf

  • §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • §2 Ziele und Aufgaben des Vereins
  • §3 Mitgliedschaft
  • §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • §5 Vereinsmittel
  • §6 Organe
  • §7 Satzungsänderung und Auflösung

Satzung des Cannabis Social Club Mühldorf

Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren.

Ziel des Cannabis Social Club Mühldorf ist die jetzige Gründung und der spätere Betrieb einer solchen

Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist.

Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf in Deutschland zurzeit noch verboten ist, und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabis-Konsumenten und Cannabis-Patient einzusetzen.

Besonders für

  • Die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland
  • Eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik
  • Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern, extern und auch an Schulen


sowie die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Legalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können.

Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.

Cannabis Social Club Mühldorf nimmt als Mitglieder Cannabis-Konsumenten ab dem vollendetem 21. Lebensjahr auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und Standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit wollen und sich für eine Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen wollen. Das umfasst sowohl medizinische Anwender als auch Genusskonsumenten.

In diesem Sinne gibt sich Cannabis Social Club Mühldorf seine Satzung.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 19.01.2024 gegründete Verein führt den Namen Cannabis Social Club Mühldorf.

Er hat seinen Sitz in Mühldorf an Inn.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Ab dem Zeitpunkt trägt er den Zusatz „e.V.“

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31. Dezember und umfasst somit 12 Monate

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ziel des Vereins ist, nach Gesetzesänderung, der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis Blüten ermöglicht werden.

Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen ein.

Zur Zeit der Gründung des Vereins ist es illegal Cannabis zu produzieren und weiterzugeben.

Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel.

In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit.

Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung, frei von Ideologien ist dafür nötig.

Der Verein bietet Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen auch an Schulen an.

Der Cannabis Social Club Mühldorf möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in sicheren Räumen nicht zu kurz kommen.

§3 Mitgliedschaft

Aktive und passive Mitglieder des Cannabis Social Club Mühldorf können nur natürlichen Personen werden.

Die 7 Gründungsmitglieder sind aktive Mitglieder und besitzen ein Stimmrecht.

Alle anderen Personen können nach Gründung des Vereins als passive Mitglieder mit Wahl- und Stimmrecht dem Verein beitreten.

Wenn die aktiven Mitglieder unter 6 Mitglieder fallen, dann muss der Vorstand passive Mitglieder zu aktiven Mitgliedern benennen damit es wieder mindestens 7 aktive Mitglieder werden. Der Vorstand darf auch mehr als 7 aktive Mitglieder mit Wahlrecht benennen.

Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen ab 21 Jahren beteiligen.

Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, welche Cannabis als Medizin gebrauchen Vorrang, besonders auf der Warteliste.

Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Jahres.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung benachrichtigen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.

Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied ohne Möglichkeit eines Einspruches.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnung zu beachten und einzuhalten.

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung welche die Höhe der monatlichen zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.

Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung

die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.

Sämtliche den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.

Bei der Sortenwahl werden die Mitglieder die es nachweislich medizinisch nutzen bevorzugt, ebenso in der Versorgung.

Im Fall des Überschusses wird dieser auf den nächsten Monat übertragen, außer das Gesetz erfordert eine Vernichtung der Überschüsse.

§5 Vereinsmittel

Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf nur an Vorstandsmitglieder Vergütungen für die Vorstandsarbeit zahlen, sowie an Mitglieder, welche sich aktiv und mit einem Mindestzeitaufwand im Verein einbringen. Entsprechende Zuwendungen sind nach dem monatlichen Zeitaufwand zu kalkulieren.

Alle Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

Einnahmen erzielt der Verein durch:

Beiträge – Veranstaltungserlöse – Verkauf von Zubehör – Spenden

 

Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. gesetzlich geregelter Abgaben. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand mit dem Anbaurat.

 

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie wird in der Regel von dem Vorstandsvorsitzenden geleitet.

Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen.

Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf

und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Wahl des Anbaurats in geheimer Wahl
  2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
  4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  5. Entgegennahme des Geschäfts-und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
  6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  7. Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlages für Cannabisprodukte, die nicht Bestandteil der Satzung sind
  1. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  1. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
  2. Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats

 

Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen eingeladen.

Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht.

Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr

(Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.

Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als ein Monat im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt.

Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden.

Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.

 

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister/in und dem Vorsitzenden des Anbaurats. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung.

Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern ist.

Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.

Die Amtszeit des Vorstandes ist unbegrenzt. Der Vorstand kann sein Amt freiwillig niederlegen. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel

vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.

Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.

Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis weiterzuleiten.

 

Der Anbaurat

Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.

Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mind. zwei Jahre gewählt.

 

Die Aufgaben des Anbaurats sind:

  1. Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
  2. Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern
  3. Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.

 

Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.

Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.

§7 Satzungsänderung und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, setzt der Vorstand sofort um, diese bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation an folgende Vereine:

 

Deutsche Kinderkrebsstiftung

Adenauerallee 134

53113 Bonn

 

Waldkraiburg, den 19. Januar 2024